Abschnitt I-Zahl der Bundesministerien
§ 1 BMG
(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
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1. | das Bundeskanzleramt, |
2. | das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, |
3. | das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, |
4. | das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, |
5. | das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
6. | das Bundesministerium für Finanzen, |
7. | das Bundesministerium für Inneres, |
8. | das Bundesministerium für Justiz, |
9. | das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, |
10. | das Bundesministerium für Landesverteidigung, |
11. | das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, |
12. | das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. |
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt II-Wirkungsbereich der Bundesministerien
§ 2 BMG
(1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:
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1. | die Geschäfte, die |
a) | im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oder |
b) | durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und |
2. | die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. |
(2) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
§ 3 BMG
(1) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
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1. | an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; |
2. | die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen; |
3. | alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten; |
4. | alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen; |
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
§ 3a BMG
Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.
§ 4 BMG
(1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
§ 5 BMG
(1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:
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1. | Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden Bundesministerien nach den Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam vorzugehen. |
2. | Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.
§ 6 BMG
Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
Abschnitt III-Einrichtung der Bundesministerien
1. Geschäftseinteilung
§ 7 BMG
(1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(5a) Bei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen, Ausbildungseinrichtungen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen im Bereich der Aufgaben gemäß Teil 1 der Anlage zu § 2 erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009)
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
§ 8 BMG
(1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.
(2) Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Abs. 1 eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.
2. Geschäftsordnung
§ 9 BMG
(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
§ 10 BMG
(1) Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
(2) Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, sind im Namen des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.
(3) Das Weisungsrecht (Art. 20 Abs. 1 B-VG) der vorgesetzten Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Der Bundesminister ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs- und Referatsleitern und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 5 kann hinsichtlich der Geschäftsbehandlung eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 11 BMG
Paragraph 11, Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
3. Kanzleiordnung
§ 12 BMG
Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.
Abschnitt IV-Veränderungen im besonderen Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien
§ 13 BMG
Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige:
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1. | Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973) bei der EWG, bei der EURATOM und bei der EGKS. |
2. | Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
3. | Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
4. | Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
5. | Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei (Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens (Abschnitt E Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
6. | Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
7. | Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (Abschnitt F Z 8 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
8. | Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Z 9 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
9. | Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Abschnitt F Z 13 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
10. | Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen (Abschnitt K Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
11. | Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen) (Abschnitt K Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
12. | Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
13. | Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei (Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
14. | Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten (Abschnitt M Z 4 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
15. | Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt M Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973). |
| (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 2 und 3) |
§ 14 BMG
(Entfällt; Abschnitt A Art. IV Abs. 1 und 2 Z 2 der Kundmachung)
Abschnitt V-Verkehr mit dem Ausland
§ 15 BMG
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
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1. | zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums; |
2. | zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben; |
3. | unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen. |
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
(3) Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.
Abschnitt VI-Schlußbestimmungen
§ 16 BMG
Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:
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1. | Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den entsprechenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen. |
2. | Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen. |
3. | Für vertraglich Bedienstete gilt Z 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. |
4. | Den gemäß Z 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist. |
5. | Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäß Z 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach der Änderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt. |
6. | Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten. Soweit solche Bedienstete aufgrund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, behalten sie dieses entgegen § 21 Abs. 3 lit. d Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, bis zum Ablauf der Funktionsperiode. |
§ 17 BMG
Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
§ 17b BMG
- (1)Absatz eins§ 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 16 und 16a, Paragraph 17 b, Absatz 3, sowie im Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, der sechste und siebente Tatbestand in Ziffer eins und die Ziffer 13, im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Ziffer 9,, die Ersetzung eines Begriffes in Ziffer 17 und die Ziffer 25, im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Ziffer 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Ziffer 7, im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Ziffer 3 bis 7 und Ziffer 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Ziffer 2, dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Ziffer 10, sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- (2)Absatz 2Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Paragraph 16, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
- (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,)
- (5)Absatz 5Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
- (6)Absatz 6Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 17 b, Absatz 8,, ferner im Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, die Ersetzungen in Abschnitt A Ziffer 10,, Abschnitt C Ziffer eins,, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Ziffer 3,, die Anfügung in Abschnitt E Ziffer 6,, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Mai 1996 in Kraft.
- (8)Absatz 8Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
- (9)Absatz 9§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 9,, Paragraph 17, Absatz 3,, Absatz 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Ziffer 5,, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Ziffer eins,, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Ziffer 3,, 7 und 8, Abschnitt E Ziffer 9,, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Ziffer eins, (der neubezeichnete Abschnitt K Ziffer eins,), der bisherige Abschnitt G Ziffer 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Ziffer 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Ziffer 2, (der neubezeichnete Abschnitt L Ziffer 2,) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997, treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Ziffer 16, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (10)Absatz 10Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
- (11)Absatz 11Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.
- (12)Absatz 12§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt Absatz 4, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (13)Absatz 13Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 16 Z 5, Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Z 9 bis 10, Abschnitt E Z 1, 6 und 12, Abschnitt F Z 12, Abschnitt G, die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Z 1, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte I bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Z 1 bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 6 und 17 bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Z 7, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 16, Ziffer 5,, Ziffer 7, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2,, Abschnitt A Ziffer eins bis 3, 5, 10 und 12 bis 16, Abschnitte B und C, die Neubezeichnung der Abschnitte D bis F, Abschnitt D Ziffer 9 bis 10, Abschnitt E Ziffer eins,, 6 und 12, Abschnitt F Ziffer 12,, Abschnitt G, die Überschrift des Abschnitts H, Abschnitt H Ziffer eins,, 3, 7, 9, 12, 13 und 16 bis 22, Abschnitte römisch eins bis K, die Überschrift des Abschnitts L sowie Abschnitt L Ziffer eins bis 5, 10, 13 bis 15, 19, 25, 28 und 30 bis 35 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. April 2000 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Ziffer 6 und 17 bis 21 sowie der bisherige Abschnitt C (nunmehriger Abschnitt L) Ziffer 7,, 8 und 10 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des § 16 Z 1 bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt für die Anwendung des Paragraph 16, Ziffer eins bis 5 an die Stelle des bisherigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Dem im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses zu.
- 3.Ziffer 3§ 16 Z 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane.Paragraph 16, Ziffer 5 und 6 bezieht sich auf die auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane.
- 4.Ziffer 4Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Z 5 lit. a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. April 2000 beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind, erstreckt sich vorbehaltlich der Ziffer 5, Litera a bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.
- 5.Ziffer 5§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
- a)Litera ader aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
- b)Litera bder aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesverteidigung und
- c)Litera cder aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
übernommenen Bediensteten anzuwenden. - 6.Ziffer 6Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.Ziffer 5, Litera b und Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.
- (14)Absatz 14Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Abschnitt L Ziffer 21, Litera f bis h des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (15)Absatz 15Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und 17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie Abschnitt A Ziffer eins,, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 9,, Abschnitte E bis römisch eins, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Ziffer 2,, 16 und 17, Abschnitt K Ziffer 2 und Abschnitt L Ziffer 6,, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003, treten, soweit nicht in Ziffer 2, anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 17, Absatz 4, sowie Abschnitt römisch eins, Abschnitt J Ziffer 5,, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Ziffer 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.Abschnitt D Ziffer 2 und Abschnitt F Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
- 3.Ziffer 3Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16 Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Absatz 13, Ziffer 2, letzter Satz und Paragraph 16, Ziffer 5,) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.
- 4.Ziffer 4Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.Dem gemäß Absatz 13, Ziffer 2, im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach Paragraph 16, Ziffer eins bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.
- 5.Ziffer 5Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß Paragraph 16, Ziffer eins bis 3
- a)Litera aaus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und
- b)Litera baus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
übernommenen Bediensteten. - 6.Ziffer 6Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (Paragraph 16 a,), als sie mit Abschnitt F Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, nicht übereinstimmen.
- (16)Absatz 16Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Abschnitt K Ziffer 13 und Abschnitt L Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
- (16a)Absatz 16 aAbschnitt A Z 17 und Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt I Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.Abschnitt A Ziffer 17 und Abschnitt E Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt römisch eins Ziffer 23 und Abschnitt J Ziffer 17, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
- (17)Absatz 17Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005, tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
- (18)Absatz 18Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 17 Abs. 2 Z 8, Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und I, Abschnitt C (neu) Z 2, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 und Z 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Z 3, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Z 4, die Überschrift des Abschnitts I (neu), Abschnitt I (neu) Z 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 1 und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Z 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8,, Ziffer 2, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und römisch eins, Abschnitt C (neu) Ziffer 2,, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Ziffer 3,, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Ziffer 4,, die Überschrift des Abschnitts römisch eins (neu), Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 5,, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer eins und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Ziffer 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 17b Abs. 16a tritt mit 29. September 2004 in Kraft.Paragraph 17 b, Absatz 16 a, tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
- 3.Ziffer 3§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
- a)Litera ader aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
- b)Litera bder aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
- c)Litera cder aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
- d)Litera dder aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
- (19)Absatz 19Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die Paragraphen 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:
- 1.Ziffer einsAbschnitt A Z 7, Abschnitt B, Abschnitt H Z 16 und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft.Abschnitt A Ziffer 7,, Abschnitt B, Abschnitt H Ziffer 16 und Abschnitt L Ziffer 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. März 2007 in Kraft.
- 2.Ziffer 2Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 6 und Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Abschnitt E Ziffer eins,, Abschnitt F Ziffer 6 und Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
- 3.Ziffer 3§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.
- (20)Absatz 20Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu) samt Überschrift, Abschnitt I (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 und 10, Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 6,, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis römisch eins, Abschnitt D (neu) Ziffer 2,, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Ziffer eins,, Abschnitt H (neu) samt Überschrift, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7 und 17, Abschnitt J Ziffer 5,, Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer 21, Litera i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 7, Absatz 7, sowie Abschnitt A Ziffer 17,, Abschnitt E (neu) Ziffer 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
- a)Litera ader aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
- b)Litera bder aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
- c)Litera cder aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
übernommenen Bediensteten anzuwenden. - 3.Ziffer 3§ 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.Paragraph 3 a und Paragraph 7, Absatz 5 a, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.
- (21)Absatz 21Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
- (22)Absatz 22Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraph 16, Ziffer 6, sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 6 erster Satz sowie Abschnitt A Z 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz sowie Abschnitt A Ziffer 2,, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;
- 2.Ziffer 2Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.Abschnitt C Ziffer eins, Litera b, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Ziffer 10, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
- (23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsAbschnitt L Z 40 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 1. Februar 2009;Abschnitt L Ziffer 40, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 1. Februar 2009;
- 2.Ziffer 2Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 25. April 2012;Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 25. April 2012;
- 3.Ziffer 3die neue Paragraphenbezeichnung des § 16a (§ 17 neu), die Überschriften zur Anlage zu § 2, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 und Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft.die neue Paragraphenbezeichnung des Paragraph 16 a, (Paragraph 17, neu), die Überschriften zur Anlage zu Paragraph 2,, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2 und Abschnitt D Ziffer 2 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt Paragraph 17, außer Kraft.
- (24)Absatz 24Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
- (25)Absatz 25Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
- (26)Absatz 26Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 15,, die Überschriften vor Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a und Paragraph 18,, Teil 1 Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 2,, Abschnitt A Ziffer eins,, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Ziffer 10,, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis römisch eins, K und L), Abschnitt F (neu) Ziffer 2,, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Ziffer eins,, Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 7,, Abschnitt K (neu) Ziffer 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Ziffer 13, sowie Abschnitt M (neu) Ziffer 5,, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Ziffer 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisherigen Fassung außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
- a)Litera ader aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
- b)Litera bder aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
- c)Litera cder aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
- d)Litera dder aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
- (27)Absatz 27Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016, neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.
- (28)Absatz 28Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 10 und 11, Paragraph 9, Absatz 2,, Abschnitt A Ziffer eins bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Ziffer eins,, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Ziffer 6,, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt römisch eins (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Ziffer 7,, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Ziffer 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Ziffer 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des Paragraph 16, Ziffer eins und 2 ist.
- 3.Ziffer 3§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
- a)Litera ader aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- b)Litera bder aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
- c)Litera cder aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
- (29)Absatz 29Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Ziffer 6,, Teil 1 Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer eins, vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Ziffer 2,, Abschnitt F Ziffer eins,, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Ziffer 6,, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte römisch eins, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Ziffer 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Ziffer 2, sowie Abschnitt H Ziffer 11, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 16 Z 6 ist bezüglichParagraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
- a)Litera ader aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
- b)Litera bder aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
- c)Litera cder aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
- d)Litera dder aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
- e)Litera eder aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
- (30)Absatz 30§ 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Abschnitt A Ziffer 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Ziffer 9 a und Abschnitt M Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Ziffer 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
- (31)Absatz 31Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer eins§ 1 Z 4 und 11, § 1 Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Z 9 und 29, Abschnitt B Z 3, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Z 4 bis 30, Abschnitt E Z 2, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Z 6 siebenter Untertatbestand und Z 13 bis 15, Abschnitt G Z 1 siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt I Z 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Z 7 zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 1 Z 6, § 1 Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Z 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4 und 11, Paragraph eins, Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Ziffer 9 und 29, Abschnitt B Ziffer 3,, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Ziffer 4 bis 30, Abschnitt E Ziffer 2,, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Ziffer 6, siebenter Untertatbestand und Ziffer 13 bis 15, Abschnitt G Ziffer eins, siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt römisch eins Ziffer 2,, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Ziffer 7, zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Paragraph eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Ziffer 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
- 2.Ziffer 2Hinsichtlich § 16 Z 1 bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.Hinsichtlich Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
- 3.Ziffer 3§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Abs. 29 Z 2 lit. b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Absatz 29, Ziffer 2, Litera b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.
- (32)Absatz 32§ 11, Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.Paragraph 11,, Abschnitt A Ziffer 30 und Abschnitt F Ziffer 15, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Absatz 31, Ziffer 3, angeordnete Anwendung des Paragraph 16, Ziffer 6, bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.
§ 18 BMG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
Anlagen
Anl. 1 BMG
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2,Teil 1
- 1.Ziffer einsSekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.
- 2.Ziffer 2Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen.
- 3.Ziffer 3Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Personalplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
- 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
- 7.Ziffer 7Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.
- 8.Ziffer 8Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).
- 9.Ziffer 9Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.Wahrnehmung der Dienstaufsicht (Paragraph 4,) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.
- 11.Ziffer 11Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.
- 12.Ziffer 12Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
- 13.Ziffer 13Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.
- 14.Ziffer 14Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 3,)
- 15.Ziffer 15Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.
- 16.Ziffer 16Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.
- 17.Ziffer 17Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.
Teil 2
A. Bundeskanzleramt- 1.Ziffer einsAngelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.Dazu gehören insbesondere auch:Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates. Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der Ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates. Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der Ständigen Vertreter (römisch eins, römisch II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union.Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.Koordination von Grundsatzfragen des europäischen Haushalts inklusive des mehrjährigen Finanzrahmens; zusammenfassende Behandlung der europäischen Strukturpolitik.Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.Koordination des Nationalen Sicherheitsrates.Auskunftsrecht für den Bundeskanzler und den Vizekanzler beim Heeresnachrichtenamt, beim Abwehramt und bei der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst.Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
- 2.Ziffer 2Informationstätigkeit der Bundesregierung.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.Angelegenheiten des Sprechers der Bundesregierung mit der Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Arbeit der Bundesregierung durch Darlegung und Erläuterung ihrer Tätigkeit, Vorhaben und Ziele zu informieren. Dazu gehören insbesondere auch die Durchführung von Pressekonferenzen, Interviews und Hintergrundgespräche zu politischen Themen, die Herausgabe von gemeinsamen Pressemitteilungen, die Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen und Koordination der Pressesprecher der Bundesministerien sowie die Steuerung und Koordination der Aufgabenstellungen des Bundespressedienstes.Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie audiovisuelle Berichterstattung.Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes; Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.Angelegenheiten der Volksgruppen.Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.Angelegenheiten der Landesverfassungen.Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
- 4.Ziffer 4Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.
- 4a.Ziffer 4 aAllgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
- 5.Ziffer 5Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.Kundmachungswesen des Bundes.Angelegenheiten der Einrichtung und Organisation der Bundesministerien.Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
- 6.Ziffer 6Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.
- 8.Ziffer 8Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
- 11.Ziffer 11Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
- 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.
- 13.Ziffer 13Angelegenheiten der Archive.Dazu gehört insbesondere auch die Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
- 14.Ziffer 14Angelegenheiten des Kultus.
- 15.Ziffer 15Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
- 16.Ziffer 16Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
- 17.Ziffer 17Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
- 18.Ziffer 18Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
- 19.Ziffer 19Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
- 20.Ziffer 20Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
- a)Litera aWohnungswesen;
- b)Litera böffentliche Abgaben;
- c)Litera cEhe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
- d)Litera dSozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
- e)Litera eVolksbildung.
- 21.Ziffer 21Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
- 22.Ziffer 22Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
- 23.Ziffer 23Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- 24.Ziffer 24Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
- 25.Ziffer 25Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
- 26.Ziffer 26Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
- 27.Ziffer 27Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
- 28.Ziffer 28Angelegenheiten der Integration.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.
- 29.Ziffer 29Angelegenheiten des Zivildienstes.
- 30.Ziffer 30Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.Dazu gehört insbesondere auch:Allgemeine Digitalisierungsstrategie.Angelegenheiten des E-Governments.Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.
B. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Filmförderung.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
- 5.Ziffer 5Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten der kulturellen Stiftungen und Fonds.
- 7.Ziffer 7Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.Personalkapazitätscontrolling.Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.Angelegenheiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde sowie der Bundesdisziplinarbehörde.Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).
- 8.Ziffer 8Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere
- a)Litera aallgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;
- b)Litera ballgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;
- c)Litera czentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;
- d)Litera dallgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;
- e)Litera eallgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Sports.
- 10.Ziffer 10Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.
C. Bundesministerium für europäische und internationale AngelegenheitenAuswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.Dazu gehören insbesondere auch:
- a)Litera aArbeitsvertragsrecht.Dazu gehören insbesondere auch:Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
- b)Litera bArbeitnehmerschutzrecht.Dazu gehören insbesondere auch:Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;Arbeitsinspektorate.
- c)Litera cArbeits- und Betriebsverfassungsrecht.Dazu gehören insbesondere auch:Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;Angelegenheiten des Schlichtungswesens;Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
- d)Litera dKollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.Dazu gehören insbesondere auch:Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Ladenschlusses.Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
- 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
- 6.Ziffer 6Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Z 5 oder 7 fällt.Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 5, oder 7 fällt.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
- 8.Ziffer 8Wettbewerbsangelegenheiten.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Tourismus.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
- 11.Ziffer 11Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
- 12.Ziffer 12Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
- 13.Ziffer 13Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 12 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, BVG Vertretung der Republik Österreich in den in Ziffer 12, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
- 14.Ziffer 14Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
- 15.Ziffer 15Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 14 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 12 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 14, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 12, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
- 16.Ziffer 16Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
- 17.Ziffer 17Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
- a)Litera aKoordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
- b)Litera bErarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
- c)Litera cErarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
- d)Litera dKoordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
- e)Litera eSammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
- f)Litera fAngelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
- g)Litera gdie Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
- h)Litera hdie Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
- i)Litera idie Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, umfasst sind.
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist. - 18.Ziffer 18Baukoordinierung.
- 19.Ziffer 19Bundesmobilienverwaltung.Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
- 20.Ziffer 20Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
- 21.Ziffer 21Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
- 22.Ziffer 22Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
- 23.Ziffer 23Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
- 24.Ziffer 24Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
- 25.Ziffer 25Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
- 26.Ziffer 26Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
- 27.Ziffer 27Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
- 28.Ziffer 28Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
- 29.Ziffer 29Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
- 30.Ziffer 30Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung der ÖBAG, soweit die Beschlussfassung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
E. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- 1.Ziffer einsKoordination im Bereich der Elementarpädagogik.
- 2.Ziffer 2Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Ziffer 3, des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften.Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.
- 5.Ziffer 5Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten der schulischen und wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Volksbildung.
F. Bundesministerium für Finanzen
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Bundesfinanzen.Dazu gehören insbesondere auch:Erstellung des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.Allgemeine Angelegenheiten der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union.Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden; Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben.Zollwesen.Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Abgaben und Beiträge.Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung des Bundes.
- 2a.Ziffer 2 aAngelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.Dazu gehören insbesondere auch:Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen.Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs.Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht.Punzierungswesen.Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
- 5.Ziffer 5Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere:Verfügung über Bundesvermögen.Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der Finanzschulden.Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen, soweit die Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung nicht nach Abschnitt D Z 30 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen, soweit die Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung nicht nach Abschnitt D Ziffer 30, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen und Angelegenheiten der Aufsicht über die Abschlussprüfung einschließlich der Legistik.
- 8.Ziffer 8Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.Dazu gehören insbesondere auch:Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in Österreich.Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 24, BGBl. I Nr. 164/2017)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,)- 9a.Ziffer 9 aBudget- und Finanzcontrolling.Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.
- 9b.Ziffer 9 bAngelegenheiten der IT und Organisation des Rechnungswesens, des Zahlungsverkehrs sowie des Buchhaltungswesens des Bundes.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
- 11.Ziffer 11Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
- 12.Ziffer 12Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich der budgetären Aspekte.
- 13.Ziffer 13Angelegenheiten des Bergwesens.
- 14.Ziffer 14Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
- 15.Ziffer 15Angelegenheiten der BRZ GmbH.
G. Bundesministerium für Inneres
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau.Internationale polizeiliche Kooperation.Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.Untersuchung von Grenzzwischenfällen.Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.Volkszählungswesen.Vereins- und Versammlungsrecht.Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.Wappenwesen.Veranstaltungswesen.Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements;Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen.Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
- 5.Ziffer 5Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
- 8.Ziffer 8Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
- 11.Ziffer 11Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).
- 12.Ziffer 12Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.
H. Bundesministerium für Justiz
- 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlich arbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts.Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.Vertragsversicherungsrecht.Kartellrecht.Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu vollziehen sind.Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des schiedsrichterlichen Verfahrens.
- 5.Ziffer 5Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der Verfahren von Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.Dazu gehören insbesondere auch:Exekutionswesen.Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der Bewährungshilfe.Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.
- 7.Ziffer 7Insolvenz- und Anfechtungsrecht.
- 8.Ziffer 8Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der Betrieb von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und ihre administrative Verwaltung.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Z 4 genannten Gerichte.Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Ziffer 4, genannten Gerichte.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in Strafsachen.
- 11.Ziffer 11Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
- 12.Ziffer 12Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.
- 13.Ziffer 13Rechtliche Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
- 14.Ziffer 14Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung.
I. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologierömisch eins. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie- 1.Ziffer einsAllgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Klimaschutzpolitik.Allgemeine Umweltschutzpolitik.Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung fällt.Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.Angelegenheiten der Umweltförderung mit Ausnahme der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie.
- 2.Ziffer 2Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Z 7) fallen.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der Paragraphen 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Ziffer 7,) fallen.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten des Artenschutzes.
- 4.Ziffer 4Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.
- 5.Ziffer 5Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Giftverkehrs.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie.Starkstromwegerecht.Angelegenheiten der Kernenergie.Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.
- 8.Ziffer 8Verkehrspolitik.Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.Dazu gehören insbesondere auch:Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).Schiffseichung.Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.Flugsicherung, Flugwetterdienst.Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
- 10.Ziffer 10Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
- 11.Ziffer 11Angelegenheiten der Bundesstraßen.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.
- 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.Dazu gehören insbesondere auch:Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.
- 13.Ziffer 13Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.
- 14.Ziffer 14Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
- 15.Ziffer 15Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
- 16.Ziffer 16Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.
- 17.Ziffer 17Angelegenheiten des Rates für Forschung und Technologieentwicklung.
- 18.Ziffer 18Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen.Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
- 19.Ziffer 19Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
- 20.Ziffer 20Weltraumangelegenheiten.
J. Bundesministerium für Landesverteidigung
Militärische Angelegenheiten.- 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.Dazu gehören insbesondere auch:Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.Dazu gehören insbesondere auch:Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.Wildbach- und Lawinenverbauung.
- 3.Ziffer 3Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.Dazu gehören insbesondere auch:Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.Zollbestätigungsverkehr.Vorratshaltung.
- 4.Ziffer 4Regelung der Ein- und Ausfuhr
- a)Litera avon Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie
- b)Litera bhinsichtlich phytosanitärer Belange.
- 5.Ziffer 5Weinrecht und Weinaufsicht.
- 6.Ziffer 6Angelegenheiten der Bodenreform und Verfahren der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.Dazu gehören insbesondere auch:Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß Paragraph 31, WRG 1959.Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie sowie deren Förderung.Angelegenheiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.
- 8.Ziffer 8Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport obliegen.
- 9a.Ziffer 9 aAngelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
- 10.Ziffer 10Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.
- 11.Ziffer 11Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
- 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.
- 13.Ziffer 13Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.
- 14.Ziffer 14Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.
- 15.Ziffer 15Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.
- 16.Ziffer 16Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.
- 17.Ziffer 17Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.
L. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- 1.Ziffer einsAllgemeine Sozialpolitik.
- 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
- 3.Ziffer 3Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
- 4.Ziffer 4Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
- 5.Ziffer 5Koordination in Pflegeangelegenheiten.
- 6.Ziffer 6Allgemeine Bevölkerungspolitik.
- 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
- 8.Ziffer 8Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.
- 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Gesundheitswesens.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Gesundheitspolitik.Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des überregionalen Gesundheitskrisenmanagements.Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung. Leistungsorientierte Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen, Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen, Gesundheitsinformatik und Gesundheitstelematik.Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.Angelegenheiten der Sportmedizin.Hygienewesen und Impfwesen.Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination.Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkommission.Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.
- 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Veterinärwesens.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Anwendung von veterinärmedizinischen Arzneimitteln und tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen.Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport.
- 11.Ziffer 11Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen.
- 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.Nahrungsmittelhygiene.Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.
- 13.Ziffer 13Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
- 14.Ziffer 14Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.Dazu gehören insbesondere auch:Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.
Artikel
Art. 2 BMG
Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten gelten als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen.
Art. 3 BMG
(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Art. 4 BMG
(1) Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres - Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit und Soziales - Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die mit der Besorgung der in Art. 1 Z 4 genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend betraut waren, werden in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes über.
(2) Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4) Den Bediensteten im Sinne des Abs. 1 ist, sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen, der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gewährleistet.
Art. 5 BMG
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übergehen, werden die bisher den Planstellenbereichen jener Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
(2) Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
Art. 6 BMG
(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
Art. 7 BMG
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.
(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989 ist auf Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten, die auf Grund der Art. II bis VI eintreten, nicht anzuwenden.
Art. 8 BMG
Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990,418/1990 und des Art. 1 des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen. |
2. | Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen. |
3. | Kapitel 17 „Bundeskanzleramt - Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“. |
4. | Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen. |
5. | Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen. |
6. | Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen. |
Art. 9 BMG
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)
(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovesoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
Art. 10 BMG
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretedatum der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.
(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)
Art. 15 BMG
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.
Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) Fundstelle
Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
StF: BGBl. Nr. 76/1986 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 78/1987 idF BGBl. Nr. 125/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 9 AB 31 S. 4. BR: 3207 AB 3208 S. 483.)
BGBl. Nr. 287/1987 (NR: GP XVII RV 41 AB 118 S. 18. BR: 3243 AB 3248 S. 488.)
BGBl. Nr. 45/1991 (NR: GP XVIII RV 36 AB 40 S. 11. BR: AB 4015 S. 536.)
BGBl. Nr. 419/1992 (NR: GP XVIII IA 337/A AB 571 S. 74. BR: AB 4292 S. 556.)
BGBl. Nr. 25/1993 (NR: GP XVIII RV 807 AB 903 S. 99. BR: AB 4407 S. 563.)
[CELEX-Nr.: 390L0388]
BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)
BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)
BGBl. Nr. 1105/1994 (NR: GP XIX AB 59 S. 11. BR: 4957 AB 4944 S. 593.)
BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)
BGBl. Nr. 820/1995 (NR: GP XIX RV 373 AB 396 S. 57. BR: 5108 AB 5124 S. 606.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. I Nr. 21/1997 (NR: GP XX IA 380/A AB 579 S. 60. BR: AB 5380 S. 622.)
BGBl. I Nr. 113/1997 (NR: GP XX RV 698 AB 828 S. 80. BR: AB 5513 S. 629.)
BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)
BGBl. I Nr. 16/2000 (NR: GP XXI IA 85/A AB 42 S. 12. BR: 6085 AB 6087 S. 662.)
BGBl. I Nr. 141/2000 (NR: GP XXI RV 298 AB 347 S. 44. BR: 6247 und 6248 AB 6265 S. 670.)
BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)
BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)
BGBl. I Nr. 17/2003 (NR: GP XXII IA 69/A AB 30 S. 10. BR: 6771 AB 6773 S. 695.)
BGBl. I Nr. 73/2004 (NR: GP XXII RV 510 AB 538 S. 67. BR: 7062 AB 7080 S. 711.)
BGBl. I Nr. 118/2004 (NR: GP XXII RV 446 AB 509 S. 62. BR: 7044 AB 7045 S. 710.)
[CELEX-Nr.: 31991L0629, 31991L0630, 31993L0119, 31997L0002, 31998L0058, 31999L0022, 31999L0074, 32001L0088, 32001L0093]
BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBl. I Nr. 92/2005 (NR: GP XXII AB 1035 S. 116. BR: AB 7361 S. 724.)
BGBl. I Nr. 6/2007 (NR: GP XXIII IA 95/A AB 22 S. 11. BR: AB 7655 S. 742.)
BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)
BGBl. I Nr. 3/2009 (NR: GP XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764.)
BGBl. I Nr. 12/2012 (NR: GP XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)
BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)
BGBl. I Nr. 11/2014 (NR: GP XXV IA 81/A AB 20 S. 9. BR: 9131 AB 9135 S. 826.)
BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)
[CELEX-Nr.: 32014L0056]
BGBl. I Nr. 49/2016 (NR: GP XXV IA 1705/A AB 1183 S. 134. BR: AB 9606 S. 855.)
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Federal Ministries Act 1986 – BMG - Bundesministeriengesetz