§ 11 BMG

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
Paragraph 11,

Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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