§ 1 BMG

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

1.

das Bundeskanzleramt,

2.

das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

3.

das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

4.

das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft,

5.

das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

6.

das Bundesministerium für Finanzen,

7.

das Bundesministerium für Inneres,

8.

das Bundesministerium für Justiz,

9.

das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

10.

das Bundesministerium für Landesverteidigung,

11.

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

12.

das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

In Kraft seit 18.07.2022 bis 31.12.9999
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