(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)
(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovesoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
0 Kommentare zu Art. 9 BMG