§ 6 BMG Information des Bundeskanzleramtes

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 6.Paragraph 6,

Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3a Abs. 2 Z 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen. Unbeschadet des Paragraph 5, haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Ziffer eins und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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