Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer eins„Geschäfte“ sind
a)Litera aRegierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
b)Litera bAngelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
2.Ziffer 2„Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.„Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Ziffer eins,
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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