Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2)Absatz 2Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3)Absatz 3Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 21.02.1986 bis 31.03.2025
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