§ 3 BMG Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 3.Paragraph 3,

Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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