Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
1.Ziffer einsdie im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
3.Ziffer 3die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Paragraph 3,,
4.Ziffer 4die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowiedie Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß Paragraph 13, einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
5.Ziffer 5die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
b)Litera ballgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
c)Litera cbesondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
d)Litera dmit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B-VG)mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Artikel 50, B-VG)
zugewiesen werden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BMG