§ 21 BImmoG Subsidiäre Rechtsanwendung

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz (BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches (§ 1 Abs. 4 MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß §§ 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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