Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz (BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches (§ 1 Abs. 4 MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß §§ 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird. Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der Paragraphen 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches (Paragraph eins, Absatz 4, MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß Paragraphen 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird.
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