Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt. Insoweit jedoch der Mietvertrag die am 31. Dezember 2000 gegebenen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse unrichtig bzw. unvollständig erfasst, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen für die betroffenen haushaltsleitenden Organe als Mieter durch einen mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abzuschließenden Vertragszusatz mit verrechnungsmäßiger Wirkung per 1. Jänner 2003 zu berichtigen bzw. zu ergänzen.
(2)Absatz 2Eine Bundesnutzung im Sinne des Abs. 1 ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.Eine Bundesnutzung im Sinne des Absatz eins, ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.
(3)Absatz 3Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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