§ 19a BImmoG

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird einmalig neu festgesetzt.

(2) Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2018 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2018 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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