§ 18 BImmoG Korrekturen - Verordnungsermächtigung

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist bis 31. Dezember 2003 ermächtigt, die Anlagen A und C dieses Bundesgesetzes durch Verordnung insoweit anzupassen, als es den tatsächlichen (Objektbezeichnungen) und rechtlichen (§ 13 Abs. 2) Gegebenheiten zum 1. Jänner 2001 entspricht.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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