Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist bis 31. Dezember 2003 ermächtigt, die Anlagen A und C dieses Bundesgesetzes durch Verordnung insoweit anzupassen, als es den tatsächlichen (Objektbezeichnungen) und rechtlichen (§ 13 Abs. 2) Gegebenheiten zum 1. Jänner 2001 entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist bis 31. Dezember 2003 ermächtigt, die Anlagen A und C dieses Bundesgesetzes durch Verordnung insoweit anzupassen, als es den tatsächlichen (Objektbezeichnungen) und rechtlichen (Paragraph 13, Absatz 2,) Gegebenheiten zum 1. Jänner 2001 entspricht.
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