Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist bis 31. Dezember 2003 ermächtigt, die Anlagen A und C dieses Bundesgesetzes durch Verordnung insoweit anzupassen, als es den tatsächlichen (Objektbezeichnungen) und rechtlichen (§ 13 Abs. 2) Gegebenheiten zum 1. Jänner 2001 entspricht.
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