§ 7 BHG 2013 Haushaltsführende Stellen

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind
    1. 1.Ziffer einsdie in § 6 Abs. 1 genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach § 7 Abs. 2 übertragen werden;die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz 2, übertragen werden;
    2. 2.Ziffer 2Organe des Bundes, denen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;Organe des Bundes, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;
    3. 3.Ziffer 3die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
    4. 4.Ziffer 4zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, undzwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, und
    5. 5.Ziffer 5die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice und.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben von Leiterinnen oder Leitern einer haushaltsführenden Stelle sind
    1. 1.Ziffer einsdie Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 8 bis 11;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (Paragraph 45,) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7 ;,
    3. 3.Ziffer 3sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (Paragraph 45,);
    4. 4.Ziffer 4die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durchdie Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 87,) durch
      1. a)Litera adie Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 90 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;die Begründung und Aufhebung von Obligos (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;
      2. b)Litera bdie Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
      3. c)Litera cdie Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;
      4. d)Litera dsofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 Abs. 5,sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5,,
      5. e)Litera eUmschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 53,);
      6. f)Litera fdie Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 56,);
      7. g)Litera gdie Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof unddie Vorlage von Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und
      8. h)Litera hdie interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2).die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 2,).
    5. 5.Ziffer 5die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Ziffer 4, Litera a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsLeiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind
    1. 1.Ziffer einsdie in § 6 Abs. 1 genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach § 7 Abs. 2 übertragen werden;die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz 2, übertragen werden;
    2. 2.Ziffer 2Organe des Bundes, denen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;Organe des Bundes, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;
    3. 3.Ziffer 3die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
    4. 4.Ziffer 4zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, undzwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, und
    5. 5.Ziffer 5die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice und.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben von Leiterinnen oder Leitern einer haushaltsführenden Stelle sind
    1. 1.Ziffer einsdie Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 8 bis 11;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (Paragraph 45,) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7 ;,
    3. 3.Ziffer 3sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (Paragraph 45,);
    4. 4.Ziffer 4die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durchdie Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 87,) durch
      1. a)Litera adie Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 90 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;die Begründung und Aufhebung von Obligos (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;
      2. b)Litera bdie Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
      3. c)Litera cdie Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;
      4. d)Litera dsofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 Abs. 5,sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, Absatz 5,,
      5. e)Litera eUmschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 53,);
      6. f)Litera fdie Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 56,);
      7. g)Litera gdie Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof unddie Vorlage von Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und
      8. h)Litera hdie interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2).die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 2,).
    5. 5.Ziffer 5die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Ziffer 4, Litera a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.

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