§ 104e BHG 2013 Berichtigung

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Artikel 17, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.
  4. (1)Absatz einsBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wennBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins,, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
    2. 2.Ziffer 2die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
  5. (2)Absatz 2Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
  6. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 27.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.Für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht besteht hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Vollzuges der Haushaltsführung des Bundes verwendete personenbezogene Daten sind nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.Die Erfüllung des Rechts auf Löschung (Artikel 17, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator zu erfolgen.
  4. (1)Absatz einsBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wennBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins,, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
    2. 2.Ziffer 2die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
  5. (2)Absatz 2Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
  6. (3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.

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