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Legende:
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Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.