§ 3 Bgld. VAG Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

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