(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Burgenland nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Burgenland autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, gefördert wird.
(3) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
(1) Die in diesem Abschnitt für Stiftungen getroffenen Bestimmungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 lit. b, § 7 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 7 Abs. 3, § 19, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2), auch für Fonds. Dabei gelten die auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär, usw.) sinngemäß für Fonds (Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär, usw.).
(2) Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, gilt hiefür die weibliche Form der Funktionsbezeichnung.
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 6) und die behördliche Entscheidung, daß die Stiftungserrichtung zulässig ist (§ 8), erforderlich.
(1) Die Stiftungs-(Fonds-)erklärung hat zu enthalten:
1. a) | bei Stiftungen:die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen; | |||||||||
b) | bei Fonds:die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen, und | |||||||||
2. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungszwecks. |
(2) Der Stiftungserklärung sollen ferner angeschlossen sein:
1. | ein Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 9 Abs. 2); | |||||||||
2. | Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzung (§ 12); | |||||||||
3. | ein Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 3); | |||||||||
4. | Angaben über eine besondere Art der Anlage des Stiftungsvermögens (§ 14 Abs. 2). |
(3) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein.
(4) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der von einem ordentlichen Gericht oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. Diese Unterschrift kann auch vor der Behörde geleistet werden.
(5) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. | die Stiftungserklärung dem § 6 entspricht; | |||||||||
2. | der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und | |||||||||
a) | bei Stiftungen: | |||||||||
das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist; | ||||||||||
b) | bei Fonds: | |||||||||
das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend ist. |
(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten läßt.
(1) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Behörde.
(2) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen dem Land und den Erben des Stifters oder dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(3) Im Spruch des Bescheides über die Bewilligung der Stiftung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung (§ 6), der Name der Stiftung (§ 10) und ihr Sitz (§ 11) anzuführen. Der Spruch ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auf Kosten der Stiftung zu verlautbaren.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.
(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.
(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein solcher Vorschlag nicht vor oder stimmt die vorgeschlagene Person der Bestellung nicht zu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls vom Stifter für eine erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge ihrer Nennung und ihrer Eignung zu bestellen.
(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor oder stimmen die vorgeschlagenen Personen der Bestellung zum Stiftungskurator nicht zu, so kann die Behörde auch andere entscheidungsfähige und geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.
(4) Dem Stiftungskurator obliegen:
1. | die vorläufige Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens; | |||||||||
2. | die vorläufige Vertretung der Stiftung; | |||||||||
3. | die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 12); | |||||||||
4. | die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung | |||||||||
der Stiftungsorgane; dabei hat der Stiftungskurator auf schon in der Stiftungserklärung erstattete Vorschläge Bedacht zu nehmen. |
(5) Der Vorschlag des Stiftungskurators für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist der Behörde zugleich mit der Stiftungssatzung vorzulegen.
(6) Kommt der Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nach, so hat ihn die Behörde abzuberufen und nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 einen neuen Stiftungskurator zu bestellen.
(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung auch über die Stiftungssatzung und die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane zu entscheiden.
(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Vergütung. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.
(9) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 3).
(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person und einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so darf die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat ihren Namen unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren vollständigen Namen zu führen.
(1) Sitz der Stiftung ist der Ort, an dem ihre Verwaltung geführt wird. Dieser Ort muß im Burgenland liegen.
(2) Ist in der Stiftungserklärung der Sitz der Stiftung nicht angegeben oder liegt der angegebene Ort nicht im Burgenland, so hat die Behörde den Sitz der Stiftung festzusetzen (§ 8 Abs. 3). Vor der Entscheidung darüber ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.
(1) Der Stiftungskurator hat innerhalb von drei Monaten nach seiner Bestellung der Behörde die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
1. | den Namen und den Sitz der Stiftung; | |||||||||
2. | Angaben über das Stammvermögen der Stiftung; | |||||||||
3. | Angaben über den Stiftungszweck, die Verwendung der Erträgnisse | |||||||||
des Stiftungsvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungsgenüssen; | ||||||||||
4. | die Bezeichnung der Stiftungsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung; | |||||||||
5. | die Gültigkeitserfordernisse für Beschlußfassungen sowie die Regelung der Vertretung der Stiftung und der Form der Fertigung; | |||||||||
6. | die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Vergütungen an Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 5); | |||||||||
7. | die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Stiftungsvermögens. |
(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur dann vorsehen, wenn hiezu die ausdrückliche Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von einer solchen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Genehmigungsverfahren haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.
(5) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn diese diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(6) Wird einer Stiftungssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Falle des § 9 Abs. 7 der Stifter, innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist der Behörde eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(8) Mit der Genehmigung der Stiftungssatzung darf die Stiftung für die Erfüllung des Stiftungszwecks tätig werden.
(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks, sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.
(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die entscheidungsfähig und geeignet sind und sich mit ihrer Bestellung ausdrücklich als einverstanden erklärt haben. Dies gilt bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan auch für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen physischen Personen. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.
(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 9 Abs. 4 Z 4) oder vom Stifter (§ 9 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 9 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(4) Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit haben die Stiftungsorgane nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.
(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwendung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, entsprechenden Art und Weise anzulegen, sofern die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
(3) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder über die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Stiftung hat der Behörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr zur Erfüllung des Stiftungszwecks erbrachten Leistungen anzuschließen.
(5) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder | |||||||||
2. | die dauernde Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszwecks durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diese Person über. Der Stiftungskommissär hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Behörde innerhalb von acht Wochen nach seiner Bestellung einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehen Stiftungsorgane zu erstatten. Die Neubestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde; auch für die Neubestellung sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung (Abs. 1) weggefallen sind.
(4) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Vergütung. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung kommen dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu.
(2) Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Genehmigung einer Änderung der Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn diese Änderung diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, soferne die Abweichungen dem ursprünglichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(4) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(5) Die Behörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.
(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. Auch für Namensänderungen ist § 10 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(2) Der Sitz der Stiftung kann innerhalb des Burgenlandes geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn die Stiftung ohne eine solche Änderung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das satzungsgemäß bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.
(5) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 16 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.
(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens 20 Jahre gewährleistet ist, soferne der Stifterwille nicht entgegensteht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Die Behörde hat den Stiftungsorganen bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 diese Änderung aufzutragen. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3) Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
(1) Eine Stiftung (ein Fonds) ist auf ihren (seinen) Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn
1. a) | bei Stiftungen: | |||||||||
ein Stiftungsvermögen (§ 14 Abs. 2) nicht mehr vorhanden ist oder dessen Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichen und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht; | ||||||||||
b) | bei Fonds: | |||||||||
ein Fondsvermögen (§ 14 Abs. 2) nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht; | ||||||||||
2. | das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3) - nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 19) nicht vorliegen, oder | |||||||||
3. | der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist. |
(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.
(3) Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung.
(4) Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (§ 21 Abs. 3) im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Im Falle der Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 trägt die Kosten der Verlautbarung das Land.
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Fall der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Auflösungsbescheides noch vorhandene Stiftungsvermögen geht in das Eigentum der Personen über, die in diesem Bescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(1) Die Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.
(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:
1. | den Namen, den Sitz und die Adresse; | |||||||||
2. | Angaben über den Zweck; | |||||||||
3. | Angaben über den begünstigten Personenkreis; | |||||||||
4. | die Namen und Adressen der Vertretungsorgane; | |||||||||
5. | den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige | |||||||||
Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung. |
(3) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen. Die nachstehenden Verweise auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3) Im Übrigen sind die § 1 Abs. 2 Z 16, §§ 3, 4, 5a, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher die Burgenländische Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73; | |||||||||
2. | Richtlinie 2018/843/EU zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43. |
(1) Stiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 3 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Die Satzungen der in Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung zur Genehmigung vorgelegt wird.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. | Soweit sie als landesrechtliche Vorschriften im Burgenland noch gelten: | |||||||||
a) | das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, Politische Gesetzessammlung Band 69, Nr. 60; | |||||||||
b) | Art. 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925; | |||||||||
2. | das Burgenländische Stiftungs-Reorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 21/1955. |
(1) § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 24, § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 23. März 1995 über Stiftungen und Fonds im Burgenland (Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 37/1995 (XVI. Gp. RV 604 AB 616)
Änderung
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: