(1) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Behörde.
(2) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen dem Land und den Erben des Stifters oder dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
(3) Im Spruch des Bescheides über die Bewilligung der Stiftung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung (§ 6), der Name der Stiftung (§ 10) und ihr Sitz (§ 11) anzuführen. Der Spruch ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auf Kosten der Stiftung zu verlautbaren.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.
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