§ 27 Bgld. SF

Bgld. SF - Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) § 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 24, § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 05.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Bgld. SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Bgld. SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Bgld. SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Bgld. SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Bgld. SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 Bgld. SF
Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz (Bgld. SF) Fundstelle