(1) Stiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 3 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Die Satzungen der in Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung zur Genehmigung vorgelegt wird.
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