§ 25 Bgld. SF Übergangsbestimmungen

Bgld. SF - Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Stiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 3 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Die Satzungen der in Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung zur Genehmigung vorgelegt wird.

In Kraft seit 27.06.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Bgld. SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Bgld. SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Bgld. SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Bgld. SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Bgld. SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24a Bgld. SF
§ 26 Bgld. SF