§ 18 Bgld. SF Besondere Voraussetzungen für die

Bgld. SF - Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. Auch für Namensänderungen ist § 10 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(2) Der Sitz der Stiftung kann innerhalb des Burgenlandes geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn die Stiftung ohne eine solche Änderung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsgemäß bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.

(5) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 16 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.

In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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