(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung kommen dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu.
(2) Dem Genehmigungsantrag ist die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Genehmigung einer Änderung der Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn diese Änderung diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Stiftungen von Todes wegen nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung abweicht, soferne die Abweichungen dem ursprünglichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(4) Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Ausfertigung der Stiftungssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden.
(5) Die Behörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(6) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung auf Kosten der Stiftung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.
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