§ 11 Bgld. SF Sitz der Stiftung

Bgld. SF - Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Sitz der Stiftung ist der Ort, an dem ihre Verwaltung geführt wird. Dieser Ort muß im Burgenland liegen.

(2) Ist in der Stiftungserklärung der Sitz der Stiftung nicht angegeben oder liegt der angegebene Ort nicht im Burgenland, so hat die Behörde den Sitz der Stiftung festzusetzen (§ 8 Abs. 3). Vor der Entscheidung darüber ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.

In Kraft seit 27.06.1995 bis 31.12.9999
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