(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
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