(1) Die Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.
(2) Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:
1. | den Namen, den Sitz und die Adresse; | |||||||||
2. | Angaben über den Zweck; | |||||||||
3. | Angaben über den begünstigten Personenkreis; | |||||||||
4. | die Namen und Adressen der Vertretungsorgane; | |||||||||
5. | den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige | |||||||||
Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung. |
(3) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
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