(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwendung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, entsprechenden Art und Weise anzulegen, sofern die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
(3) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder über die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Stiftung hat der Behörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr zur Erfüllung des Stiftungszwecks erbrachten Leistungen anzuschließen.
(5) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
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