(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 18 Abs. 3), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens 20 Jahre gewährleistet ist, soferne der Stifterwille nicht entgegensteht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Die Behörde hat den Stiftungsorganen bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 diese Änderung aufzutragen. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3) Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
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