(1) Die in diesem Abschnitt für Stiftungen getroffenen Bestimmungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 lit. b, § 7 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 7 Abs. 3, § 19, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2), auch für Fonds. Dabei gelten die auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär, usw.) sinngemäß für Fonds (Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär, usw.).
(2) Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, gilt hiefür die weibliche Form der Funktionsbezeichnung.
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