(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder | |||||||||
2. | die dauernde Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszwecks durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diese Person über. Der Stiftungskommissär hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Behörde innerhalb von acht Wochen nach seiner Bestellung einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehen Stiftungsorgane zu erstatten. Die Neubestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde; auch für die Neubestellung sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung (Abs. 1) weggefallen sind.
(4) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Vergütung. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Behörde.
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