(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person und einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so darf die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat ihren Namen unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren vollständigen Namen zu führen.
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