Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 60 entfällt.
2. Im Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.“
0 Kommentare zu Art. 1 Bgld. LVwgBG