Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 14d Abs. 5 erster Satz lautet:
„In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Abs. 4 lit. f abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden.“ |
2. In § 14d Abs. 6 wird nach dem Wort „Bewilligungsverfahren“ die Wortfolge „der Landesregierung“ eingefügt.
3. In § 14e lit. a entfällt die Wortfolge „der Landesregierung“.
4. In § 14e lit. b wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
6. § 17 Abs. 7 und 8 entfällt.
7. In § 17 Abs. 11 ist das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch das Zitat „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ zu ersetzen.
8. § 27 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“
9. Der bisherige Text des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 14d Abs. 5 und 6, §§14e, 17 Abs. 6 und 11, § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 7 und 8.“
10. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
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