Art. 53 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 71 „Beschwerdeverfahren“.

2. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

„3.

es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder

4.

es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

c)

gemäß § 49 NAG

verfügen, oder“

3. In § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 4 und in § 42 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „Bescheidauflagen“ durch das Wort „Auflagen“ ersetzt.

5. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das konkrete Ausmaß des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel der oder des Hilfeempfangenden ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.“

6. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 5“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3“ ersetzt.

7. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.“

8. § 69a dritter Satz und vierter Satz lautet:

„Für den Fall, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid zu. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

9. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.“

10. § 71 lautet:

„§ 71

Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.

(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.“

11. § 72 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.“

12. In § 77 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „bescheidmäßig“.

13. In § 77 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

14. Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 43 Abs. 1 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 60 Abs. 2, §§ 69a, 70 Abs. 2, §§ 71, 72 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

15. § 81 Abs. 1 Z 1 bis 8 lautet:

„1.

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2013;

2.

Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;

3.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;

4.

Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;

5.

Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;

6.

Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013;

7.

Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2008;

8.

Hausbetreuungsgesetz - HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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