Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach der Wortfolge „von Schulen“ die Wortfolge „sowie des Landesverwaltungsgerichtes“ eingefügt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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