Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Die Festlegung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 13a Bgld. LSG