§ 13a Bgld. LSG Unterrichtsteilung

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Die Festlegung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
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