Die Erziehungsberechtigten (§ 62) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpfichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
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