Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn oder während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.
In Kraft seit 08.07.1997 bis 31.12.9999
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