(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag im Feber und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Schulbehörde für die ganzjährigen Fachschulen aus öffentlichen Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen.
(4) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(5) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
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