§ 13a Bgld. LSG Unterrichtsteilung

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen innach Maßgabe der 1der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von 12 Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl unterschritten, so ist fürDie Festlegung erfolgt durch die Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einzuholenSchulleiterin oder den Schulleiter. Hiebei darf eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Schülern nicht unterschritten werden§ 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.09.1988 bis 16.07.2018

Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen innach Maßgabe der 1der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von 12 Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl unterschritten, so ist fürDie Festlegung erfolgt durch die Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einzuholenSchulleiterin oder den Schulleiter. Hiebei darf eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Schülern nicht unterschritten werden§ 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

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