§ 20 Bgld. LSG

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), Mathematik, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Ökologie und Umweltkunde, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik und Baukunde;

c)

für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Haushaltungskunde, Kinderpflege, Ernährung und Vorratswirtschaft, Wäsche- und Bekleidungskunde, Gartenbau, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Allgemeiner Gartenbau, Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Gartentechnik und Baukunde;

e)

für die Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft:

Pflanzenproduktion, Weinbau, Kellerwirtschaft, Landtechnik und Baukunde;

f)

für die Fachrichtung Obstbau einschließlich

Obstbaumpflege:

Pflanzenproduktion, Obstbau, Obstverwertung, Landtechnik und Baukunde;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchwirtschaft und Molkereiwesen, Milchwirtschaftliche Chemie, Milchwirtschaftliche Technologie, Molkereimaschinenkunde;

h)

für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft:

Fischkunde, Fischzucht und Teichwirtschaft;

i)

für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft:

Geflügelzucht und Geflügelhaltung, Betriebsformen der Geflügelhaltung;

j)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

k)

für die Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Pferdehaltung, Veterinärkunde, Reit- und Fahrtheorie;

l)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz;

m)

ergänzend zu lit. a bis l jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Praxiszeiten, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschule festzusetzen:

a)

für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch, Lebende

Fremdsprache, Mathematik, politische Bildung, Rechtskunde, Wirtschaftskunde, Betriebswirtschaft und Buchführung, Maschinschreiben, Elektronische Daten- und Textverarbeitung, Lebenskunde, Leibesübungen;

b)

für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. b mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen;

c)

für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. c mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind;

d)

für Fachschulen im Sinne des § 19 Abs. 6 lit. d mit mindestens 500 Unterrichtsstunden.

(3) Im Lehrplan der Fachschule können durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

In Kraft seit 05.09.2022 bis 31.12.9999
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