(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu verständigen.
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