§ 11 Bgld. LSG

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)

die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

b)

Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel);

c)

die Aufteilung des Lehrstoffes und der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schulstufen.

(3) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.

(4) In den Lehrplänen können die Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder erzieherischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und Schulorganisation nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen unter welchen Voraussetzungen Schülergruppen zu bilden sind. Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Die Festlegungen sind der Schulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Genehmigung vorzulegen. Die Schulbehörde hat die Genehmigung bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres zu erteilen oder aus Gründen der Pädagogik, Sicherheit oder Organisation oder aufgrund der Lehrpersonalressourcen Änderungen vorzunehmen. Die Entscheidung ist ohne Aufschub der Schulleiterin oder dem Schulleiter bekannt zu geben. Diese oder dieser hat die Entscheidung dem Schulgemeinschaftsausschuss umgehend zur Kenntnis zu bringen.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

a)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;

b)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) gewählt werden muß und der damit gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

c)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden;

d)

unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden werden für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (lit. a und b) eines weiteren Lernangebotes bedürfen;

e)

unter Praxis jene lehrplanmäßigen Übungen, in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, die von allen Schülern zurückgelegt werden müssen und in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden.

In Kraft seit 05.09.2022 bis 31.12.9999
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