§ 21 Bgld. LSG Aufnahmevoraussetzungen

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

a)

die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 19 Abs. 6 lit. a und c die Erfüllung b) der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht;

b)

die körperliche Eignung;

c)

die geistige Eignung (Fachschuleignung);

d)

die Erklärung des Einverständnisses zur internatsmäßigen Unterbringung.

(2) Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn der Aufnahmewerber in der Lage ist, an den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist durch eine ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Die Fachschuleignung ist gegeben, wenn die erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen erwartet werden kann; sie wird durch Eignungsprüfung festgestellt. Die Eignung ist jedoch als gegeben anzunehmen, wenn der Aufnahmewerber in jener Schulstufe, an welche die Fachschule anschließt, einen günstigen Schulerfolg erzielt hat. Ein solcher liegt vor, wenn das Abschlußzeugnis der achten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, wobei jeweils die Noten aus Fremdsprachen - ausgenommen Englisch -, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder dem aufzunehmenden Schüler der tägliche Schulweg zugemutet werden kann.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Bgld. LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Bgld. LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Bgld. LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Bgld. LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 Bgld. LSG
§ 22 Bgld. LSG