(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.
(2) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.
(3) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen.
(4) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Ländern die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an burgenländischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch burgenländische Schüler an Schulen anderer Länder zu ermöglichen. Im letzteren Fall hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Schulpflichtigen einer bestimmten Fachrichtung oder die Schüler aus bestimmten Gebieten des Burgenlandes ihrer Schulpflicht an einer solchen Schule zu erfüllen haben. Die in Betracht kommenden Schulpflichtigen sind an diese Schule zuzuweisen.
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