(1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die erzieherische und verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehren auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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