(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 - unentgeltlich.
(3) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
(4) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(5) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
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