(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
a) | Landwirtschaft | |||||||||
b) | in den Sondergebieten der Landwirtschaft: | |||||||||
aa) | Ländliche Hauswirtschaft | |||||||||
bb) | Gartenbau | |||||||||
cc) | Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft | |||||||||
dd) | Obstbau einschließlich Obstbaumpflege | |||||||||
ee) | Molkerei- und Käsereiwirtschaft | |||||||||
ff) | Fischereiwirtschaft | |||||||||
gg) | Geflügelwirtschaft | |||||||||
hh) | Bienenwirtschaft | |||||||||
c) | Forstwirtschaft |
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
a) | saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder | |||||||||
b) | lehrgangsmäßigen Schulen mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht | |||||||||
zu führen. |
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.
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