(1) Die Schulbehörde hat für Aufnahmewerber an Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine Aufnahmevoraussetzung ist, einen Sommertermin für diese Prüfungen festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehörde auf Ansuchen des Aufnahmewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
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