§ 96 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben.

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