§ 96 Bgld. LKG Zweites Ermittlungsverfahren;

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

1.

im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und

2.

einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten