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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
1. | im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben. |
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die
1. | im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und | |||||||||
2. | einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben. |