§ 96 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
wahlwerbende GruppenParagraph 96,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teilentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024, die

  1. 1.Ziffer einsim ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
  2. 2.Ziffer 2einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben.einen Landeswahlvorschlag (Paragraph 64,) eingebracht haben.
)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
wahlwerbende GruppenParagraph 96,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teilentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024, die

  1. 1.Ziffer einsim ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
  2. 2.Ziffer 2einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben.einen Landeswahlvorschlag (Paragraph 64,) eingebracht haben.
)

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