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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß entfallen mit § 62 LGBl. Nr. 81/2024veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(481 aus 2024,) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß entfallen mit § 62 LGBl. Nr. 81/2024veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(481 aus 2024,) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.