§ 94 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
    4. 4.Ziffer 4die allfälligen Feststellungen gemäß § 91,die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 91,,
    5. 5.Ziffer 5das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 88 Abs. 2 gegliederten Form,das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 88, Absatz 2, gegliederten Form,
    6. 6.Ziffer 6die Wahlzahl,
    7. 7.Ziffer 7die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate,
    8. 8.Ziffer 8die Zahl der Restmandate,
    9. 9.Ziffer 9die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Reststimmen,
    10. 10.Ziffer 10die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder der Vollversammlung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung und der Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    11. 11.Ziffer 11die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 62 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 62, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
Paragraph 94,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
    4. 4.Ziffer 4die allfälligen Feststellungen gemäß § 91,die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 91,,
    5. 5.Ziffer 5das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 88 Abs. 2 gegliederten Form,das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 88, Absatz 2, gegliederten Form,
    6. 6.Ziffer 6die Wahlzahl,
    7. 7.Ziffer 7die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate,
    8. 8.Ziffer 8die Zahl der Restmandate,
    9. 9.Ziffer 9die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Reststimmen,
    10. 10.Ziffer 10die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder der Vollversammlung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung und der Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    11. 11.Ziffer 11die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 62 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 62, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
Paragraph 94,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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